Logo Ev. Kita Kl. Lummerland  
   
 
 
Aktuelles
Was uns wichtig ist
Chronik
Fotoalbum
Eltern
Eltern aktiv
Elternrat
Kita-Beirat
Gemeinde
Kirchengemeinde
Konzeption
Öffnungszeiten
Gruppen
Vorschultreff
Räume
Satzungen
Team
Termine


Kindertagesstättenbeirat

 

 

Kita-Beirat

Nach der Sitzung am 5. Dezember 2007

Ordnung für die Bildung des Kindertagesstättenbeirates

Präambel

Auf der Basis „Grundsätze für die Arbeit in ev. Kindergärten und Kindertagesstätten" und der Rahmenkonzeption für Tageseinrichtungen für Kinder im Bereich der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers sowie § 4 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) wird in der Tageseinrichtung für Kinder (im nachfolgenden „Kindertagesstätte" genannt) der Ev.-luth. Kirchengemeinde Hohenhameln ein Beirat gebildet.

Die evangelische Kindertagesstätte ist ein Teil der Kirchengemeinde, die durch die Trägerschaft ihren Auftrag zur Verkündigung und Diakonie an den Kindern wahrnimmt und zugleich an der gesellschaftlichen Verantwortung zur Erziehung, Betreuung und Bildung der Kinder mitwirkt.

Die Kindertagesstätte unterstützt und ergänzt die Erziehung und will die gesamte Entwicklung des Kindes fördern. Die Eltern ihrerseits wirken als Erziehungsberechtigte in der Verantwortung für die Kindertagesstätte mit. Darum sind Eltern, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und der Träger auf Informationen und gute Zusammenarbeit angewiesen.

§ 1

Zusammensetzung

Der Kindertagesstättenbeirat setzt sich aus 14 Mitgliedern zusammen, und zwar aus

  • drei Trägervertretern,
  • evt. drei Vertretern der politischen Gemeinde,
  • den Gruppensprechern und Gruppensprecherinnen (Elternrat gem. § 4, Abs. 1, Satz 3 KiTaG),
  • der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters (mit beratender Stimme) und
  • einem weiteren Vertreter/einer weiteren Vertreterin der Fachkräfte.
 

Weitere sachkundige Personen können mit beratender Stimme vom Beirat zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

§ 2

Aufgaben und Rechte

Der Kindertagesstättenbeirat berät und fördert gemeinsame Belange von Eltern, Kindertagesstätte und Träger.

Bei wichtigen Entscheidungen des Trägers und der Leitung wird das Benehmen mit dem Beirat hergestellt. Das gilt insbesondere für:

  1. Die Aufstellung und Änderung der Konzeption für die pädagogische Arbeit,
  2. die Einrichtung neuer und die Schließung bestehender Gruppen oder Betreuungsangebote,
  3. die Festlegung der Gruppengrößen und der Grundsätze für die Aufnahme von Kindern,
  4. die Öffnungs- und Betreuungszeiten.

Der Beirat kann Vorschläge zu den o.a. Angelegenheiten sowie zur Verwendung der Haushaltsmittel und zur Regelung der Elternbeiträge in der Kindertagesstätte machen.

Die Mitglieder des Kindertagesstättenbeirates werden für die Dauer eines Kindergartenjahres gewählt bzw. benannt; sie nehmen ihre Tätigkeit bis zum Zusammentreten des neu gewählten Kindertagesstättenbeirates wahr.

Die Mitgliedschaft eines Gruppensprechers/einer Gruppensprecherin endet vorzeitig, wenn kein Kind des Gruppensprechers/der Gruppensprecherin die Kindertagesstätte mehr besucht; es rückt ein von der Elternversammlung gewählter Stellvertreter bzw. gewählte Stellvertreterin nach.

§ 3

Vorsitz und Sitzungen

Der Kindertagesstättenbeirat wählt aus seiner Mitte einen/eine Vorsitzenden/Vorsitzende, einen/eine stellvertretenden/stellvertretende Vorsitzenden/Vorsitzende und bestimmt die Protokollführung.

Der Kindertagesstättenbeirat tritt mindestens zweimal im Kindergartenjahr zusammen, weiter dann, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Träger oder die Kindertagesstättenleiterin/der Kindertagesstättenleiter dieses beantragt.

Zur Sitzung des Kindertagesstättenbeirates lädt der Vorsitzende/die Vorsitzende in Abstimmung mit der Leiterin/dem Leiter der Kindertagesstätte mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein.

Über die Sitzungen des Kindertagesstättenbeirates ist ein Protokoll zu fertigen. Über Ergebnisse der Beratungen des Kindertagesstättenbeirates werden die Eltern durch Aushang oder in anderer Weise unterrichtet.

[ nach oben ]