
Bei der Einarbeitung von Satzungsänderungen in die Website kann es zu Verzögerungen kommen. Verbindlich sind die jeweils aktuellen, vom Landeskirchenamt in Hannover genehmigten und im Amtsblatt des Landkreises Peine veröffentlichten Fassungen samt aller Nachtragssatzungen. Sie werden in der Kindertagesstätte ausgehängt.
Benutzungsordnung
Aufgrund § 1 des Kirchengesetzes über öffentlich-rechtliche Benutzungs- und Gebührenordnungen für Tageseinrichtungen für Kinder vom 24. Juni 2001 (Kirchliches Amtsblatt für die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers vom 30. Juni 2001, Nr. 6/2001, S. 100) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Hohenhameln in seiner Sitzung am 27.05.2003 folgende Benutzungsordnung für die Tageseinrichtung für Kinder der Ev.-luth. Kirchengemeinde Hohenhameln beschlossen:
§ 1
(1) Die Ev.-luth. Kirchengemeinde Hohenhameln unterhält als öffentlich-rechtliche Einrichtung die Tageseinrichtung für Kinder (im folgenden Tageseinrichtung genannt) nach dieser Ordnung.
(2) Die Tageseinrichtung dient der Erziehung, Bildung und Betreuung der Kinder. Sie ist eine kirchlich-diakonische Einrichtung der Kirchengemeinde, mit der die Kirche ihre Verantwortung für die christliche Erziehung wahrnimmt. Die Tageseinrichtung ist nach Maßgabe des Absatzes 3 offen für alle Kinder, auch für Kinder aus Elternhäusern anderer Konfessionen, anderer Religionen oder ohne kirchliche Bindung.
(3) In der Tageseinrichtung werden Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung aufgenommen. Vorrangig werden bei der Aufnahme Kinder berücksichtigt, die selbst oder deren zur Ausübung der elterlichen Sorge gemäß § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches Berechtigten (im folgenden Sorgeberechtigte genannt) ihre Hauptwohnung in der Gemeinde Hohenhameln haben.
*** Geändert durch 3. Änderungssatzung! ***
§ 2
(1) Die Anmeldung zur Aufnahme eines Kindes in der Tageseinrichtung ist von den Sorgeberechtigten bei der Kirchengemeinde (Leitung der Tageseinrichtung) vorzunehmen.
(2) Alle bis zum 31.03. eines jeden Jahres vorliegenden Aufnahmeanträge werden in das Vergabeverfahren für die zur Verfügung stehenden Plätze der Tageseinrichtung einbezogen. Danach eingehende Anträge können nur dann berücksichtigt werden, wenn nach dem Verfahren gemäß Satz 1 noch freie Plätze vorhanden sind.

Anmeldung - nicht unbedingt so früh, aber bitte nicht zu spät!
(3) Kinder, die einer Sonderförderung wegen schwerer körperlicher oder geistiger Behinderungen bedürfen, können nur aufgenommen werden, wenn die dafür erforderlichen personellen, räumlichen oder sachlichen Voraussetzungen in der Tageseinrichtung erfüllt sind.
*** Geändert durch 2. Änderungssatzung! ***
(4) Übersteigen die Anmeldungen die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze in der Tageseinrichtung, werden in dem Aufnahmeverfahren Kinder nach Aufnahmekriterien aufgenommen.
§ 3
(1) Abmeldungen von Kindern sind der Leitung der Tageseinrichtung schriftlich mitzuteilen. Abmeldungen können mit vierwöchiger Frist nur zum 31. Januar oder zum 31. Juli eines Jahres erfolgen.
(2) In dringenden Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.
§ 4
(1) Das Kindergartenjahr beginnt am 1. August eines jeden Jahres.
(2) Für die Tageseinrichtung gelten montags bis freitags folgende Betreuungs-/Öffnungszeiten:
a) Kernbetreuung: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr
08.00 Uhr - 14.00 Uhr
08.00 Uhr - 17.00 Uhr
b) Sonderöffnung: 06.30 Uhr - 08.00 Uhr
*** Geändert durch 1. Änderungssatzung! ***
*** Geändert durch 3. Änderungssatzung! ***
(3) Während (der Dauer) der Schulferien (Sommer, Herbst) kann die Tageseinrichtung für die Dauer von bis zu vier Wochen und zwischen Weihnachten und Neujahr, sowie an einzelnen vom Kirchenvorstand zu beschließenden Tagen, geschlossen werden. Die Schließung berechtigt nicht zur Kürzung der Gebühren.
§ 5
(1) Die Kinder müssen bei Aufnahme in die Tageseinrichtung frei von ansteckenden Krankheiten sein.
(2) Die Kinder sind sauber und ordentlich in die Tageseinrichtung zu bringen.
(3) Die Sorgeberechtigten sind dafür verantwortlich, dass die Kinder in die Tageseinrichtung gebracht und auch wieder abgeholt werden. Das Abholen von Kindern durch andere Personen als den Sorgeberechtigten bedarf einer schriftlichen Ermächtigung; dieses gilt auch für Fahrgemeinschaften.
§ 6
(1) Bei Erkrankung des Kindes ist die Leitung der Tageseinrichtung innerhalb von drei Tagen zu unterrichten.
(2) Bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten innerhalb der Familie/des Haushaltes muss das Kind der Tageseinrichtung fernbleiben. Dieser Sachverhalt ist der Leitung der Tageseinrichtung unverzüglich zu melden.
(3) Bevor ein Kind nach meldepflichtigen Infektionskrankheiten die Tageseinrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der zu ersehen sein muss, dass gegen den Besuch der Tageseinrichtung keine Bedenken mehr bestehen.
§ 7
(1) Von dem Besuch der Tageseinrichtung sind Kinder auszuschließen, die
a) mit einer ansteckenden Krankheit behaftet sind,
b) regelmäßig stark verunreinigt in die Tageseinrichtung gebracht werden.
(2) Von dem Besuch der Tageseinrichtung können Kinder ausgeschlossen werden, die
a) die Tageseinrichtung nicht regelmäßig besuchen oder ihr länger als einen Monat unentschuldigt ferngeblieben sind,
b) eine sonstige schulische Einrichtung besuchen,
c) wiederholt nicht rechtzeitig nach Beendigung der vereinbarten Öffnungszeit abgeholt worden sind,
d) sich nicht in die Gemeinschaft einfügen und mit deren Sorgeberechtigten eine Zusammenarbeit mit dem Ziel, die Kinder in die Gemeinschaft einzubinden, nicht möglich ist,
e) die Tageseinrichtung besuchen, obwohl die Sorgeberechtigten mit den Elterngebühren aus von ihnen zu vertretenden Gründen zwei Monate im Rückstand sind,
f) wegen psychischer Störungen oder körperlichen Beeinträchtigungen besonderer Betreuung bedürfen, sofern die Tageseinrichtung nicht aufgrund der personellen, räumlichen und sachlichen Ausstattung dazu in der Lage ist; das Gesundheitsamt ist hierzu zu hören.
(3) Von der Teilnahme am Mittagessen können Kinder ausgeschlossen werden, deren Sorgeberechtigten mit der Zahlung des Essensgeldes aus von ihnen zu vertretenden Gründen zwei Monate im Rückstand sind.
§ 8
Für die Betreuung von Kindern in der Tageseinrichtung sind monatliche Elterngebührene aufgrund der von der Kirchengemeinde als Satzung beschlossenen Gebührenordnung zu erheben.
§ 9
Diese Satzung tritt am 01. August 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.06.1996 sowie die Änderungssatzung vom 23.06.98 außer Kraft.
gez. Schweda, Vorsitzender (L. S.) gez. Heineke, Kirchenvorsteher
Die Benutzungsordnung für die Tageseinrichtung für Kinder der Ev.-luth. Kirchengemeinde Hohenhameln wurde genehmigt vom Landeskirchenamt in Hannover mit Verfügung vom 02. Juli 2003, Az.: G 7 Hohenhameln II 5, 27
Veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Peine am 21. August 2003

1. Änderungssatzung
zur Neufassung der Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtung für Kinder der Ev.-luth. Kirchengemeinde Hohenhameln vom 19.06.2003 (Benutzungsordnung)
Aufgrund § 1 des Kirchengesetzes über öffentlich-rechtliche Benutzungs- und Gebührenordnungen für Tageseinrichtungen für Kinder vom 24. Juni 2001 (Kirchliches Amtsblatt für die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers vom 30. Juni 2001, Nr. 6/2001, S. 100) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Hohenhameln in seiner Sitzung am 23.03.2005 folgende 1. Änderungssatzung zur Benutzungsordnung beschlossen:
§ 1
§ 4 Abs. 2 der Benutzungsordnung erhält folgende Fassung:
"Für die Tageseinrichtung gelten montags bis freitags folgende Betreuungs- / Öffnungszeiten:
a) Kernbetreuung: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr
08.00 Uhr - 13.00 Uhr
08.00 Uhr - 14.00 Uhr
08.00 Uhr - 17.00 Uhr
b) Sonderöffnung: 06.30 Uhr - 08.00 Uhr"
§ 2
Diese Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie ist mit Wirkung vom 01. August 2005 anzuwenden.
Hohenhameln, den 23.03.2005
Der Kirchenvorstand:
gez. Schweda, Vorsitzender (L. S.) gez. Heineke, Kirchenvorsteher
Genehmigt durch das Landeskirchenamt in Hannover mit Verfügung vom 06. Juli 2005, Az.: G 7 Hohenhameln II 5
Veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Peine am 11. Mai 2005

2. Änderungssatzung
zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtung für Kinder der Ev.-luth. Kirchengemeinde Hohenhameln vom 19.06.2003 (Benutzungsordnung)
Aufgrund § 1 des Kirchengesetzes über öffentlich-rechtliche Benutzungs- und Gebührenordnungen für Tageseinrichtungen für Kinder vom 24. Juni 2001 (Kirchliches Amtsblatt für die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers vom 30. Juni 2001, Nr. 6/2001, S. 100) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Hohenhameln in seiner Sitzung am 16.05.2006 folgende 2. Änderungssatzung zur Benutzungsordnung vom 19. Juni 2003 für die Tageseinrichtung für Kinder [der] Ev.-luth. Kirchengemeinde Hohenhameln beschlossen:
§ 1
§ 2 Abs. 3 der Satzung erhält folgende Fassung:
"(3) Für die Betreuung von Kindern, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind (§ 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) und § 53 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) (in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003; BGBl. I S. 3022)), stehen in der Tageseinrichtung für Kinder der Kirchengemeinde Hohenhameln bis zu vier Plätze in einer integrativen Gruppe zur Verfügung. "
§ 2
Die Änderungssatzung tritt am 01. August 2006 in Kraft.
Hohenhameln, den 20.06.2006
Der Kirchenvorstand:
gez. Schweda, Vorsitzender (L. S.) gez. Angelika Wollny, Kirchenvorsteherin
Genehmigt durch das Landeskirchenamt in Hannover mit Verfügung vom 05. Juli 2006, Az.: G 7 Hohenhameln II 5
Veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Peine am 19.07.2006
3. Änderungssatzung
zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtung für Kinder der Ev.-luth. Kirchengemeinde Hohenhameln vom 19.06.2003 (Benutzungsordnung)
Aufgrund § 1 des Kirchengesetzes über öffentlich-rechtliche Benutzungs- und Gebührenordnungen für Tageseinrichtungen für Kinder vom 24. Juni 2001 (Kirchliches Amtsblatt für die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers vom 30. Juni 2001, Nr. 6/2001, S. 100) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Hohenhameln in seiner Sitzung am 05.06.2007 folgende 3. Änderungssatzung zur Benutzungsordnung vom 19. Juni 2003 für die Tageseinrichtung für Kinder [der] Ev.-luth. Kirchengemeinde Hohenhameln beschlossen:
§ 1
§ 1 Abs. 3 der Satzung erhält folgende Fassung:
"(3) Die Tageseinrichtung umfasst Krippen- und Kindergartengruppen. In der Krippe werden Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres aufgenommen, im Kindergarten von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung. [...]"
§ 2
§ 4 Abs. 2 der Benutzungsordnung erhält folgende Fassung:
"Für die Tageseinrichtung gelten montags bis freitags folgende Betreuungs- / Öffnungszeiten:
a) Kernbetreuung: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr
08.00 Uhr - 13.00 Uhr
08.00 Uhr - 14.00 Uhr
08.00 Uhr - 17.00 Uhr
b) Sonderöffnung: 07.00 Uhr - 08.00 Uhr"
§ 3
Die Änderungssatzung tritt am 01. August 2007 in Kraft.
Hohenhameln, den 05.06.2007
Der Kirchenvorstand:
gez. Schweda, Vorsitzender (L. S.) gez. Heineke, Kirchenvorsteher
Genehmigt durch das Landeskirchenamt in Hannover mit Verfügung vom 13. Juni 2007, Az.: G 7 Hohenhameln II 5
Veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Peine am 06.07.2007
[ nach oben ]
|